fbpx

Schon gehört von der Band GmbH

Ein Musiker tritt der Probe einer frisch gegründeten Band bei. Bevor der erste Takt erklingt, schlägt er seinen Bandkollegen vor, einen Vertrag abzuschliessen. Dies wird als uncool angesehen. Doch wirklich uncool ist es, erst beim Ende der Band festzustellen, dass es besser gewesen wäre, bestimmte Dinge im Voraus zu regeln.

Es ist verständlich, dass manche Leute skeptisch sind, wenn es darum geht, die Beziehungen innerhalb einer Band vertraglich festzuhalten. Viele denken, dass es ein Zeichen von Misstrauen ist, wenn man das regeln möchte. Aber man sollte bedenken, dass sogar mit einem einfachen Vertrag wichtige Fragen geklärt werden können:

  • Wie wird die Gage unter den Musikern und den Helfern aufgeteilt?
  • Bekommt das Bandmitglied, das für die Buchungen zuständig ist, eine Provision?
  • Was passiert, wenn ein Musiker an einem Konzerttermin schon mit seiner anderen Band verplant ist?
  • Wem gehört der Bandname nach der Trennung?

Normalerweise und unter “vernünftigen” Leuten können die genannten Probleme problemlos gelöst werden. Aber gerade die Auflösung einer Gruppe ist keine normale Situation, besonders wenn die Band noch offene (finanzielle) Verpflichtungen hat. Wenn du die Realität akzeptierst, wirst du erkennen, dass interne Gruppenregelungen oder Verträge sinnvoll sind. Nicht zuletzt, weil sie helfen, Streitigkeiten zu vermeiden.

Tipps zur Organisation

Auch Bands haben die Möglichkeit, sich durch gängige rechtliche Strukturen und Rechtsformen wie eine Aktiengesellschaft (AG), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eine Kollektivgesellschaft oder einen Verein zu organisieren. Trotzdem ist die Gründung einer solchen juristischen Person in der Regel aus verschiedenen Gründen zu kompliziert.

Ob man will oder nicht, als Band ist man immer eine juristische Person da man sich automatisch als einfache Gesellschaft organisiert.

Das Obligationenrecht (OR) definiert die einfachen Gesellschaft im Artikel 530 als eine «vertragliche Vereinigung von zwei oder mehr Personen zum Erreichen eines gemeinsamen Ziels mit gemeinsamen Ressourcen». Der Abschluss des Gesellschaftsvertrags ist nicht an spezifische Formvorgaben gebunden, sodass die Gesellschaft auch still entstehen kann.

Mit anderen Worten bilden die Bandmitglieder rechtlich gesehen immer und mindestens eine einfache Gesellschaft, auch wenn sie sich dessen nicht bewusst sind (weil sie keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen haben) und auch, wenn sie dies nicht beabsichtigen. (Dies trifft jedoch nicht zu, wenn die Parteien ausdrücklich eine alternative Organisationsstruktur – beispielsweise in Form einer GmbH – vereinbart haben.)

In unseren Beratungen haben wir es oft mit Bands zu tun, welche bei der Gründung nicht wussten, dass Sie bereits eine einfache Gesellschaft eingegangen sind, mit allen Vor- und Nachteilen.

Die einfache Gesellschaft bietet verschiedene Vorteile. Es besteht:

  • keine Eintragung ins Handelsregister
  • keine Verpflichtung zur kaufmännischen Buchführung
  • keine Pflicht zu Mitgliederversammlungen
  • keine formalen Anforderungen wie die Schriftlichkeit des Gesellschaftsvertrags

Ein Nachteil liegt jedoch in der Haftungsfrage: Alle Gesellschafter haften solidarisch und unbeschränkt. Im Falle einer rechtlichen Verpflichtung, der ein Mitglied nicht nachkommen kann, kann der Geschädigte aufgrund der Solidarhaftung entscheiden, von welchem Gesellschafter er den Schaden ersetzt haben möchte. Beispiel: ein Musiker der Band hat neues Equipment bestellt und die Rechnung nicht beglichen. Der Verkäufer kann den Kaufpreis von einem anderen Mitglied der Band einfordern.

Darüber hinaus kann das Privatvermögen der Beteiligten zur Begleichung von Schulden herangezogen werden, wenn das Vermögen der einfachen Gesellschaft nicht ausreicht.

Wenn die Bandmitglieder ihre Beziehung nicht durch einen konkreten Vertrag regeln, greift der Richter im Streitfall auf die abstrakten gesetzlichen Bestimmungen der einfachen Gesellschaft zurück. Da diese Bestimmungen des OR jedoch nicht speziell auf die Bedürfnisse einer Musikgruppe zugeschnitten sind, bleiben wichtige Fragen für Musiker unbeantwortet. 

Wie könnte ein Bandvertrag aussehen?

Bei einem internen Gruppenvertrag sollten folgende Punkte geklärt werden:

  • Die Rechte am Gruppen- oder Projektnamen müssen festgelegt werden, besonders im Falle der Auflösung der Gruppe oder des Ausscheidens eines Mitglieds
  • Wer finanzielle Beiträge leistet und wer Eigentümer des angeschafften Materials wird oder für dessen Unterhalt sorgt
  • Wer für die internen Zuständigkeiten innerhalb der Band zuständig ist
  • Wer erledigt welche Aufgaben?
  • Wer ist für was befugt?
  • Wer darf Verträge mit Dritten abschliessen?

Ebenfalls zu klären ist die Frage der Gewinn- und Verlustbeteiligung. Das OR geht davon aus, dass alle Gesellschafter gleichermassen am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt sind. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dies vertraglich anders zu regeln. Ebenso kann vereinbart werden, wie interne Entscheidungen getroffen werden sollen (einfache Mehrheit oder bestimmtes Quorum). Besonders wichtig sind Regelungen für den Austritt oder Ausschluss eines Gruppenmitglieds, den Eintritt eines neuen Musikers oder die Auflösung der Band. Es wird auch empfohlen, externe musikalische Aktivitäten im Gesellschaftsvertrag zu regeln. Ein Wettbewerbsverbot kann vorgesehen werden, wonach ein Bandmitglied die Zustimmung der anderen Mitglieder einholen muss, um ausserhalb der Gruppe musikalisch aktiv zu sein. 

Der Bandvertrag mag auf den ersten Blick uncool erscheinen, aber er ist im Bandalltag äusserst nützlich. Indem man Dinge vertraglich festlegt, müssen sie im Voraus besprochen werden. Dadurch entfallen Diskussionen oder Streitigkeiten aufgrund unklarer Zuständigkeiten, und die Bandmitglieder können sich auf das Wesentliche konzentrieren: das Musizieren.

Referenzen